2.5) Anwendungsbeispiele

Anfang: MI 06. Januar 2011

Ich möchte hier zwei mögliche Anwendungsbeispiele für Nedilogie nennen:

Zum einen die Gesetzgebung, zum anderen das Modernisierungsmanagement.

Der eine Text beginnt mit "A 11...11 A" und endet mit "E 111...111 E", der andere Text beginnt mit "A 22...22 A" und endet mit "E 22...22 E".

A 11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 A

Gesetzgebung:

In der Gesetzgebungist erst einmal vorrangig der Schematismus des Arbeitsablaufes zu erfassen:

Wird ein neues Gesetz bestimmt, muss erst einmal erfasst werden, ob die darin verwendeten Begriffe einer gesetzlich geregelten Begriffsdefinition folgen oder aber ob eine solche noch erstellt werden muss.
Wenn die Wortwendung "x hat das Recht" verwendet wird, dann muss diesem Recht per Kathegoriezuweisung ein Statut zugeordnet werden, das heisst, es ist hier auch insbesondere klarzustellen, was passiert, wenn gegen dieses Recht verstoßen wird, was überhaupt als "gegen dieses Recht verstoßen" aufgefasst wird wie kompatibel dieser Statut im Bezug auf sonstige Umweltsituationen sind.
Wird ein Gesetz gemacht, um einen "eigentlichen Sinn" damit zu verfolgen, wird dieser "eigentliche Sinn" im Gesetz festgehalten.

E 11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 E

A 22222222222222222222222222222222222222222222222222222222222222 A

Modernisierungsmanagement:

Hier wird hauptsächlich PRADOLOGISCH argumentiert:

Zunächst wird der Rechtsstatut der Modrnisierung erfasst, das heisst, es werden Unklarheiten im geschriebenen verbindlichen Recht ausfindig gemacht und danach die Rechtspraxis im Bezug auf ihre Rechtfertigung untersucht.

Unter "Modernisierung" versteht man, dass ein Vermieter (welcher auch in Form einer Wohnungsbaugenossenschaft auftreten kann) die Wohnung mittels baulicher Maßnahmren auf einen neueren Stand bringt, das heisst, dass er z.B. die Kachelöfen durch eine Zentralheizung ersetzt, die Altbaufenster durch moderne ersetzt, die Strom, Gas und Wasserleitungen durch neue ersetzt, eine neue Badewanne einbaut, ect.

Diese Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 554 BGB zu dulden; hier nun einmmal der Wortlaut des Gesetzestextes:

GESETZESTEXT ANFANG

§ 554
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

GESETZESTEXT ENDE

In der Praxis bedeutet dies, dass der Mieter WÄHREND die Bauarbeiten, mit denen die Modernisierung durchgeführt wird, in der zu modernisierenden Wohnung wohnt, das heisst also, auf gut Deutsch gesagt, auf einer Baustelle.
Dem Mieter stehen im wesentlichen zwei Rechte zu:

Im ersten Fall das Sonderkündigungsrecht (er darf zum Ablauf des Folgemonats, auf den die Modernisierungsankündigung erfolgt, kündigen), sowie das Recht auf Mietminderung.

Vom Recht auf eine Umsatzwohnung ist in dem Gesetzestext NICHT die Rede.
Der Gesetzestext schreibt vor, dass der Mieter auch "wegen der vorzunehmenden Arbeiten selber" die Modernisierung verweigern kann, allerdings, es gibt einen Gerichtsbeschluss, wonach "Bauarbeiten" kein Grund sind, die Modernisierung zu verweigern.

Verweigert jemand allerdings die Modernisierungsarbeiten, indem er den Bauarbeitern nicht den Zutritt gewährt, kann er für die Kosten der bestellten Bauarbeiter auf Schadensersatz verklagt werden; die Stundenlöhne für den Betrieb einer Baufirma liegen in etwa bei knapp dem Zehnfachen des Stundenlohnes eines dort angestellten Handwerkers.

Ob dann aber die Verweigerung der Arbeiten berechtigt ist, oder aber nicht, ist letztendlich der willkürlichen Ansichten der Gerichte überlassen.
Das heisst, eine Vorfeldklärung kann hier gar nicht erfolgen.

Die Rechtssprechung über die konkrete Aufwandsentschädigung liegt im Verborgenen, was der Einzelne mitbekommen soll, ist nur der Gesetzestext, nicht aber die richterliche Interpretation dessen; aufgrund der zeitlichen Strukturierung hat ein normaler Arbeitnehmer ohnehin keine Zeit mehr dafür, da er in der Zeit, wo die Gerichtsurteile gefällt werden, arbeiten muss!

Wie sieht nun diese Sache konkret aus?

Konkret heisst das, dass im Gesetzestext KEINE klaren Aussagen über das Recht auf eine Umsatzwohnung (Ersatzwohnraum) gemacht werden; denn der Text, prinzipelle Pflicht des Vermieters sei es, die vermietete Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, wird aufgeweicht durch die ergänzende "Duldungsoption" und die "Mietminderungsoption".

Zunächst sei erwähnt, dass der Vermieterparagraph grundsätzlich für jede vermietete Sache gilt; für Wohnungen gibt es aber Zusatzergänzungen.

Was bedeutet also so eine Modernisierung im Klartext?

Sie bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung auf einen höheren baulichen Stand bringt, um hinterher mehr Miete verlangen zu können. Während der Bauarbeiten darf der Mieter dann in einer zur Baustelle umfunktionierten Wohnung "wohnen", alle daraus entstehenden Probleme sind ihm überlassen. Duldet er die Modernisierung nicht, muss er dies erst einmal praktisch umsetzen, was bedeutet, dass er z.B. mehreren stämmigen Bauarbeitern, die ihn zur Seite Dränden muss, die körperliche und mentale Gegenkraft entgegenbringen muss. Schafft er es dennoch, die Arbeiten nicht zu dulden, dann kann er a) auf Duldung verklagt werden, und b) auf Schadensersatz wegen der bestellten Bauarbeiter, die ihre Arbeiten nicht ausführen können. Ein Gerichtsbeschluss sagt (was im Übrigen dem Gesetzestext widerspricht), dass "Bauarbeiten" kein Grund zur Nichtduldung sind, der Mieter ist also im Begründungsnotstand; kann er keinen für den Richter triftigen Grund angeben, hat er Pech gehabt; die Abwägung, ob die Interessen des "Mieters" oder aber die des "Vermieters" schwerder wiegen, ist, da es keine objektive Bemessensgrundlage gibt, somit von der välligen Willkür des Richters abhängig.
Begeht der Mieter aber nun z.B. eine "Teilduldung", indem er den Vermieter zum Vermessen der Wohnung (was mit Laserstrahlmessgeräten heute sehr schnell und ohne große Umstände geht), dann kann ihm dies als "Duldung" ausgelegt werden; wobei die Rechtspraxis so aussieht: Hat der Mieter erst einmal einen Teil geduldet, dann ist er zur Restduldung verpflichtet, egal, welche sonstigen weiteren Nachteile aus der weitern Duldung für ihn dann entstehen. Begeht er aber die Duldung nicht, dann kann es für ihn teuer werden; nicht also der Vermieter muss die Pflicht des Mieters ur Duldung begründen, sondern, der Mieter sein Recht auf Nichtduldung, denn, der Vermieter ist ja zur Duldung berechtigt.
Nun bringt eine solche Modernisierung zweifelsohne eine Menge Fakten mit sich, die als "Nichteinhaltung des Mietvertrages" ausgelegt werden können. Hierfür hat der Gesetzgeber in der sich üblichen Art und Weise ein Luftloch verschaffen: Er beschreibt Rechte, die Partei x hat an Stelle a, und, an anderer Stelle Ausnahmen y dieser Rechte an Stelle b.

E 22222222222222222222222222222222222222222222222222222222222222222 E

Ende: DI 15 November 2011 (46)